Erziehungsstelle - eine private und öffentliche Aufgabe

Erziehungsstellen nehmen in der Regel bis zu 2 Kinder oder Jugendliche in ihrem Zuhause auf, die in ihrer Entwicklung besonders beeinträchtigt sind und sorgen für deren leibliches, geistiges und seelisches Wohl.

Eulen Dies geschieht auf der rechtlichen Grundlage des § 33 Satz 2 SGB VIII.
Der Öffentliche Träger trägt die Fallverantwortung und ist für die Durchführung des Hilfeplanverfahrens gem. § 36 SGB VIII zuständig. Für Erziehungsstellen ist eine fachliche Beratung in einem erhöhten Umfang über das Jugendamt selber oder einen freien Träger festgeschrieben.
Für diese Leistung zahlt das Jugendamt ein Basisentgeltsatz.
Zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts zahlt das belegende Jugendamt den Erziehungsstellen ein altersgestaffeltes Pflegegeld entsprechend des Erlasses des Ministeriums in NRW.
Für die pädagogischen Leistungen wird ein erhöhter Erziehungsbeitrag einschließlich anteiligen Alterssicherungsbeitrags entsprechend der Empfehlungen des Landesjugendamtes im Rheinland gezahlt. Erziehungsstellen leisten einen Beitrag zur öffentlichen Erziehung.

Erziehungsstellen sind damit wie alle Pflegefamilien in ihrer Privatheit des Familienlebens der öffentlichen Erziehungshilfe gegenüber verpflichtet.
Dies bedeutet konkret, dass sie nicht nur die seelische, geistige und gesundheitliche Betreuung gewährleisten sowie vorschulische, schulische oder berufliche Ausbildungen ermöglichen, sondern dabei:

  • ein erweitertes Führungszeugnis, eine gesundheitliche Unbedenklichkeitserklärung sowie die grundsätzliche Zustimmung des Jugendamtes am Wohnort der Bewerber vorliegen und eine finanzielle Unabhängigkeit von dem Pflege- und Erziehungsgeld gewährleistet ist;
  • alle wesentlichen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mit Mitarbeitern des Jugendamtes und den Sorgeberechtigten in einem Hilfeplangespräch gemäß §36 SGB VIII besprochen werden;
  • regelmäßig über die Entwicklung des Hilfeprozesses reflektiert und darüber Berichte erstellt werden;
  • alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse oder besondere Vorkommnisse, die auch die Betreuten betreffen könnten, unverzüglich dem Jugendamt mitgeteilt werden;
  • alle vertraulichen Informationen über die Betreuten entsprechend des Sozialgeheimnisses gem. §35 SGB I, gem. §§ 61 bis 65 SGB VIII und gem. §§ 67 bis 85a SGB X behandelt werden;
  • den Mitarbeitern des Jugendamtes Zutritt in ihr eigenes Zuhause und insbesondere zu dem Wohnraum des Betreuten gewährt wird.